Unter einem gerichtsfesten Gutachten versteht man meist ein Gutachten, welches unter Einhaltung der gesetzlich anerkannten Methoden von einem qualifizierten Sachverständigen angefertigt wurde und als solches von einem Richter anerkannt werden könnte. Im Falle der Immobilienbewertung muss das Gutachten also die Anforderungen der ImmoWertV erfüllen und z.B. von einem DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachter/Sachverständigen höchstpersönlich erstellt werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur der Richter entscheidet, ob das Gutachten tatsächlich im Falle eines Prozesses anerkannt wird. Im Falle von Streitigkeiten über das Gutachten kann er die Verteidigung oder die Nachbesserung des Gutachtens durch den Sachverständigen verlangen. Er kann aber auch ein neues Gutachten von einem von Ihm bestimmten Sachverständigen beauftragen. Dies ist besonders häufig dann der Fall, wenn bereits ein Gegengutachten erstellt wurde, oder ein anderer Sachverständiger das ursprüngliche Gutachten als fehlerhaft einstuft.
Daher empfiehlt es sich – wenn möglich – bereits vor einem Rechtsstreit ein Schiedsgutachten gemeinsam mit der Gegenpartei zu beauftragen.
Für beide Fälle – Schiedsgutachten und „gerichtsfestes Gutachten“ – bietet sich unser Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB an. Wir klären gerne mit Ihne persönlich welches Gutachten für ihre individuellen Bedürfnisse am besten geeignet ist.